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Veröffentlichung von Meldedaten nach Cyberangriff: Das Amt Malchin am Kummerower See informiert Bürgerinnen und Bürger

Amt Malchin am Kummerower See, den 29.10.2026

Im Zusammenhang mit einem IT-Sicherheitsvorfall beim Bundesverband einer politischen Partei wurden zahlreiche E-Mails im Internet veröffentlicht. Nach bisherigen Erkenntnissen sind davon auch Meldedaten von Bürgerinnen und Bürgern aus Mecklenburg-Vorpommern betroffen, die der Partei von Meldebehörden zu Zwecken der Wahlwerbung übermittelt worden waren.

 

Die Übermittlung von Meldedaten an politische Parteien ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen kein Datenschutzverstoß. Paragraph 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, sechs Monate vor einer Wahl bestimmte Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Wahlwerbung anzufordern. Welche Anforderungen dabei an den Übertragungsweg zu stellen sind, prüft der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) derzeit. Alle Beteiligten erklärten ihre Bereitschaft, an der lückenlosen Aufklärung mitzuwirken. Dazu sollen dem LfDI MV unabhängig von bestehenden Meldepflichten die relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Nach jetzigem Kenntnisstand sind insbesondere Erstwählerinnen und Erstwähler betroffen, für deren Daten keine Auskunftssperre eingerichtet worden ist.

 

Im Amt Malchin am Kummerower See wurden 639 Datensätze übermittelt. Ob diese Datensätze auch im Internet veröffentlicht worden sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen.

 

Das Amt Malchin am Kummerower See nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger sehr ernst und unterstützt die Aufklärung des Vorfalls in Zusammenarbeit mit dem LfDI MV.

 

Worauf sollten Bürgerinnen und Bürger jetzt achten?

Mit der Veröffentlichung von Namen und Anschriften im Internet können diese nun durch Kriminelle genutzt werden, um Bürgerinnen und Bürger gezielt zu kontaktieren und weitere Daten zu erbeuten. Sogenannte Phishing-Versuche könnten den Anschein erwecken, von den zuständigen Meldebehörden zu stammen und damit überaus authentisch wirken. Aus diesem Grund sollte auch formell wirkende Korrespondenz einer kritischen Prüfung unterzogen und im Zweifel lieber die Authentizität des Absenders geprüft werden.

 

Grundsätzlich haben Bürgerinnen und Bürger ein formloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Meldedaten zu Zwecken der Wahlwerbung. Dieses kann jederzeit in Anspruch genommen werden, muss aber bis spätestens sechs Monate vor einer Wahl bei der zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Entsprechende Vorlagen stellen die Kommunen bereit. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sollten das Widerspruchsrecht mit jugendlichen Erstwählerinnen und Erstwählern thematisieren.

 

Weitere Informationen zum Widerspruchsrecht erhalten Sie in unserem Einwohnermeldeamt.

 

 

 
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