Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden in Kürze bzw. wurden nunmehr versandt.
A. Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).
Gezahlt wird sie in der Regel von den Eigentümerinnen und Eigentümern.
Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie dienen der Finanzierung von Schulen, Kitas oder Bibliotheken wichtiger Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken.
B. Warum die Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf jahrzehntealten Grundstückswerten. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben und es dazu diverse Sonder-regelungen gab, kam es in der Vergangenheit zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind.
C. Wie erfolgt die Berechnung der neuen Grundsteuer?
Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden neue Bewertungs-regeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene erlassen. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird. Hierfür mussten die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.
Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag
Das Finanzamt stellt auf Grundlage der von Ihnen in Ihrer Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert fest. Der Grundsteuerwert wurde/ wird Ihnen durch den Grundsteuerwert-bescheid bekannt gegeben. Dieser enthält die Feststellungen zum Wert, zur Art und Zurechnung des Grundstücks zur jeweiligen Eigentümerin bzw. zum jeweiligen Eigentümer.
Anschließend stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in einem Messbescheid fest.
Hierfür multipliziert es den in der ersten Stufe festgestellten Grundsteuerwert des Grundstücks mit der Steuermesszahl (gesetzlich festgelegter Faktor gemäß § 15 Grundsteuergesetz).
Der Grundsteuermessbetrag wird durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Zudem werden die Daten an die zuständige Stadt oder Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt, übermittelt.
Ihre Stadt/ Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines beim Finanzamt eingelegten Einspruchs), werden die Folgebescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Grundsteuer und Hebesatz
Die Grundsteuer wird Ihnen mit dem Grundsteuerbescheid durch Ihre Stadt/ Gemeinde bekannt gegeben. Im Bescheid wird festgesetzt, was Sie als Grundstückseigentümer für 2025 konkret an Ihre Stadt/ Gemeinde zu zahlen haben.
Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Hebesätze für 2025 neu festzusetzen.
Dies ist in allen Städten und Gemeinden unseres Amtes Ende 2024 erfolgt. Der Hebesatz kann bis zum 30.06.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 angepasst werden. Mit den bislang beschlossenen Hebesätzen soll in allen Städten und Gemeinden unseres Amtes das gleiche Gesamtaufkommen an Grundsteuer wie im Jahr 2024 erreicht werden.
Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem durch Ihre Stadt-bzw. Gemeindevertretung festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Einige Grundstückseigentümer zahlen in Zukunft weniger Grundsteuer, andere müssen in Zukunft mehr bezahlen. Belastungsverschiebungen gegenüber dem bisherigen, verfassungswidrigen Recht treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
D. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht ein-verstanden sind?
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Fehler in den Grundlagenbescheiden können nur beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.
Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt/ Gemeinde eingelegt werden.
Das betrifft z. B. Fälle, in denen der falsche Adressat angegeben ist oder Ihnen das betreffende Grundstück gar nicht gehört oder der auf dem Bescheid ausgewiesene Steuermessbetrag stimmt nicht mit dem Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts überein.
Ihre Stadt/ Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde.
Bei erfolgreichem Einspruch gegen die Grundlagenbescheide wird in der Folge der Grundsteuer-bescheid durch die Stadt/ Gemeinde von Amts wegen geändert.
Bitte beachten Sie:
Weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei der Stadt/ Gemeinde entbinden Sie von der Zahlungspflicht der Grundsteuer.
E. Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Die Grundsteuer wird gem. § 9 Grundsteuergesetz (GrStG) zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01., zuzurechnen ist.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 GrStG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich bis eine neue Zurechnung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für Zurechnungen die den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.01.2025 betreffen und die aufgrund des großen Arbeitsaufkommens teilweise auch erst nach dem 01.01.2025 erfolgen werden.
F. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.steuerportal-mv.de.
Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Grundstück liegt.
Für Rückfragen stehen Ihnen insbesondere meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:
Frau Meyer Tel.-Nr. 03994-640258
Frau Freitag Tel.-Nr. 03994-640259
Herr Werner Tel.-Nr. 03994-640122
Freundliche Grüße
gez.
Manuela Rißer
Erste Stadträtin
Amtsleiterin
Zentrale Dienste und Finanzen
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