5. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Amt Malchin am Kummerower See, den 19.03.2020

5. Allgemeinverfügung

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

über die Aufhebung der Sonntagsverkaufsverbote, die Besuchsregelungen von vollstationären

Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI sowie von Einrichtungen

und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen (insbesondere

Menschen mit Behinderungen), zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten

und besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten, Verbot

des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen,

Hochschulen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und zur

Regelung zur Schließung von Bildungseinrichtungen der Fort- und Weiterbildungs-

Träger des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für den Publikumsverkehr anlässlich

der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 (Corona virus disease

2019)

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 16 Absatz 1 IfSG des Gesetzes zur Verhütung

und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –

IfSG) vom 20.07.2000 in der zur Zeit geltenden Fassung und mit Verweis auf die Verordnung

der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen

Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 - Bekämpfungsverordnung-

SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020 wird folgende Allgemeinverfügung des

Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte erlassen:

1. Regelung zur Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes

a. In Zuständigkeit des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gemäß

§ 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2 - Bekämpfungsverordnung-SARS-CoV-2-BekämpfV wird ab

sofort für folgende Bereiche des Einzelhandels im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische

Seenplatte aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntagsverkaufsverbot im

Sinne von § 11 Ladenöffnungsgesetz M-V vom 18.06.2007, GVO-Bl. M-V 2007, S. 226,

aufgehoben:

Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,

Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen,

Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Blumenläden

 

2. Regelung über die Besuchsbeschränkungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen

im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI sowie von Einrichtungen und Unterkünften

für vergleichbar schutzbedürftige Menschen (insbesondere Menschen

mit Behinderungen)

a. Mit Verweis auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

Mecklenburg-Vorpommern zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen

sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige

Menschen vom 16.03.2020, wird die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung über das Verbot

des Besuches der in den Pflege- und Altenheimen des Landkreises Mecklenburgische

Seenplatte untergebrachten Heimbewohnern anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung

COVID-19 (Corona virus disease 2019) vom 13.03.2020 insoweit abgeändert,

als dass, in Anwendung des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 16 Absatz 1 IfSG,

der Besuch von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI

sowie von Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen

(insbesondere Menschen mit Behinderungen) für Besucherinnen und Besucher, die sich

innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen

Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern

bzw. diesen Gebieten untersagt wird.

b. Ausnahmen von der unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannter Untersagung, können unter

Beachtung einer größtmöglichen Kontaktreduzierung in den unter Ziffer 2 Buchstabe a)

genannten Institutionen zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für nahestehende

Personen in solchen Situationen, in denen der Besuch einer Bewohnerin oder eines

Bewohners durch enge Familienangehörige aufgrund gesundheitlicher Umstände keinen

Aufschub duldet (vor allem im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines

erkrankten Kindes) sowie Personen, deren Zutritt aus beruflichen Gründen notwendig

sowie unaufschiebbar ist. Eine Ausnahme kann auch für solche Personen (insbesondere

Angehörige) zugelassen werden, die Versorgungs- oder Betreuungstätigkeiten, in den

unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Institutionen wahrnehmen.

c. Die unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Institutionen haben jeden Besucher und jede

Besucherin auf Aufenthalt in einem der in Ziffer 2 Buchstabe b) aufgeführten Gebiete innerhalb

der letzten 14 Tage im Wege einer Nachfrage vor Betreten des Gebäudes zu

prüfen. Sie führen eine Liste aller Besucherinnen und Besucher mit Namen, Anschrift

und Telefonnummer zur Nachvollziehung von möglichen Infektionsketten.

d. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tagesaktuellen Festlegungen des

Robert-Koch-Instituts.

e. Der Besuch der benannten Bewohnerinnen und Bewohnern von Kindern unter 16 Jahren

sowie von Besucherinnen und Besuchern mit Atemwegsinfektionen ist untersagt

 

3. Regelung zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders

von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten; Verbot des Betretens von

Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen, Hoch

schulen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

a. Mit Verweis auf den Erlass Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zum Umgang

mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten vom 15.03.2020 wird Personen, die sich

innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung

durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, empfohlen, für einen Zeitraum

von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet

im häuslichen Bereich zu arbeiten. Arbeitgeber werden aufgefordert, pragmatische

Lösungen zu finden und, soweit möglich, Heimarbeit insbesondere auch für Berufspendler

zu ermöglichen. Öffentlich Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem

Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-

Institut (RKI) aufgehalten haben, arbeiten für einen Zeitraum von 14 Tagen von zuhause

aus im home-office. Über Ausnahmen entscheiden die jeweils personalführenden Stellen

auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI.

b. Öffentlich Beschäftigte haben Reisen aus privatem Anlass in Risikogebiete oder in besonders

betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Arbeitgeber

werden aufgefordert, gleiches für ihre Beschäftigten zu prüfen. Ausnahmen sollen

nur für zwingende Notsituationen gelten.

c. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders

betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der jeweils

aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, ist für einen

Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders

betroffenen Gebiet untersagt, folgende Einrichtungen zu betreten:

aa. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende

minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen

nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),

bb. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge-

und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare

medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen

und Behandlungs-, Versorgungs-oder Pflegeeinrichtungen, die

mit einer der in den Nummern 1 bis 6 der in § 23 Absatz 3 IfSG genannten Einrichtungen

vergleichbar sind),

cc. Berufsschulen und Hochschulen,

dd. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

ee. Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb

der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete

sind unter: https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiqes Coronavirus/

Risikoqebiete tagesaktuell abrufbar.

b. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und

Schwerpunktfeuerwehren), der Polizei, von Rettungsdiensten, dem Zivil- und Katastrophenschutz

und von sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.

c. Von den Betretungsverboten unter Nr. 3 Buchstabe b) ausgenommen sind behandlungsbedürftige

Personen, nächste Angehörige von behandlungsbedürftigen Minderjährigen

und palliativ-medizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen

Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung

des Betriebs notwendigen Beschäftigten.

d. Für Beschäftigte, die in den Bereichen der Daseinsvorsorge tätig sind, wie z.B. der in Nr.

3 Buchstabe b) genannte Personenkreis, die in Nr. 3 Buchstabe c) genannten Beschäftigten,

sowie Beschäftigte im Strafvollzugsdienst, in medizinischen Einrichtungen inklusive

Apotheken, Justizeinrichtungen, Pflegediensten, stationären Betreuungseinrichtungen,

der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfes

und in Kommunalen und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

Einrichtungen und kommunalen Unternehmen, soweit deren notwendig

pflichtigen Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge zwingend wahrzunehmen

sind, werden Kriterien beziehungsweise erforderliche Maßnahmen im Einvernehmen mit

den Gesundheitsämtern abgestimmt.

4. Regelung zur Schließung von Bildungseinrichtungen der Fort- und Weiterbildungsträger

Der Besuch von Einrichtungen der privaten Bildungsträger zum Zwecke der Kursteilnahme

an Fort- und Weiterbildungslehrgängen im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische

Seenplatte wird ab sofort untersagt.

5. Empfehlung

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte empfiehlt die geltenden Hygienerichtlinien

anzuwenden. Diese Richtlinien und Empfehlungen sind auf der Internetseite des Robert

Koch-Institutes unter www.rki.de abrufbar.

6. In-Kraft / Außer-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit

Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG

M-V leibt vorbehalten.

7. Aufhebung / Vollziehbarkeit

Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der

Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern

(SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung-SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020, wird

zur Vermeidung von widersprüchlichen Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Untersagung des Betriebes von kommunalen

Badeanstalten, insbesondere Hallen- und Spaßbädern, vom 16.03.2020 widerrufen. Der

Widerruf wird zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wirksam.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz

8 IfSG.

Begründung:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt

oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider

war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen

Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer

Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige

Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich

befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen

Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches

transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen

kann.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1

IfSG.

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind (Stand: 18.03.2020) bereits 13 Infektionsfälle

amtlich bekannt geworden. Insgesamt spitzt sich die Situation deutschlandweit und in

Mecklenburg-Vorpommern zu; mittlerweile gibt es 8.198 amtlich bekannt gewordene Fälle, in

Mecklenburg-Vorpommern 69 Fälle, deutschlandweit 13 Todesfälle.

Das Robert Koch-Institut hat auf Grund der bisherigen Erkenntnisse über COVID-19 Personengruppen

definiert, die ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

Hierzu zählen insbesondere ältere und multimorbide Patienten. Bei älteren Menschen mit

vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

höher, als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt. Wenn mehrere Grunderkrankungen

vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.

Der fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos durch das Robert Koch-Institut

schließt sich der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte an.

Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein

strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende

Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere

Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise

eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).

 

 Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht

hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei

den benannten Personengruppen, für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit

ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu

stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht.

Diese Nähe stellt das Risiko bei einem Besuch der Räumlichkeiten der unter Ziffer 1

benannten Bereiches des Einzelhandels sowie der unter Ziffer 2, 3 und 4 benannten Einrichtungen

dar.

Die Übertragungsgefahr ist bei den Besucherinnen und Besuchern dieser, als besonders

hoch einzustufen, da hier ein enger körperlicher Kontakt der Besucherinnen und Besucher

untereinander gegeben ist. Durch die gemeinsame Nutzung von geschlossen Räumlichkeiten

und der hohen, meist zu erwarteten Anzahl von Personen, ist das Risiko, dass sich das

Virus verbreitet, in den benannten Einrichtungen als erhöht zu werten.

Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer

verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei der oben

beschriebenen Personengruppe von der Möglichkeit der Ansteckung über Kontaktpersonen

abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2, z. B. durch Husten,

Niesen oder dem Kontakt mit mild Erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen,

kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.

Die angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, dienen aber der Prävention und dem

Schutz der Bevölkerung, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen. Sie erscheinen

als die verhältnismäßigsten. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit

(Bevölkerungsschutz und Schutz des medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen

des Einzelnen. Hinsichtlich der vorliegenden verfügten Maßnahmen wird sich an die

Empfehlungen des Robert Koch-Institutes gehalten.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen

und das Risiko einzudämmen.

Um dies sicherzustellen, sind die hier verfügten Maßnahmen geeignet und erforderlich. Die

Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung

des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es,

das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen

von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird

auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Gegen den sich zunehmend

ausbreiteten SARS-CoV-2 Virus, stehen derzeit weder eine Impfung noch gesicherte

und flächendeckend verfügbare Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die

kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das

einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung

zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden

auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS)

bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen

denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte, breite

Schutzwirkung zu erreichen.

 

Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen

auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber und Betroffene gemessen

am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Die Allgemeinverfügung

steht insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz

höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung

des Gesundheitssystems, Pflegesystems sowie der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Sowohl die die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen Einzelner sowie deren

Rechte, insbesondere die betroffenen Grundrechte Einzelner wie Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 4,

Art. 12 Abs. 1, müssen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung

der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, dahinter zurückstehen.

§ 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG normiert, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2

Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt werden.

In Bezug auf Ziffer 1 sind Ausnahmen vom generellen Sonntagsverkaufsverbot erforderlich,

um zu ermöglichen, dass sich der Personenverkehr in den Ladenlokalen auf einen größeren

Zeitraum verteilt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Maßgabe

des Art. 4 Absatz 1 und 2 GG i. V. m. Art 140 GG sowie Art. 139 Weimarer Reichsverfassung

und muss insoweit zurückstehen.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz

8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnungen

müssen auch befolgt werden, wenn sie mit Widerspruch angegriffen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch

erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte -

Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift

einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten

Regionalstandorte eingelegt werden. Diese Regionalstandorte sind:

Regionalstandort Demmin

Adolf-Pompe-Straße 12-15

17109 Demmin

Regionalstandort Neustrelitz

Woldegker Chaussee 35

17235 Neustrelitz

Regionalstandort Waren (Müritz)

Zum Amtsbrink 2

17192 Waren (Müritz)

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage

gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt nach Maßgabe des § 28 Absatz 3

i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG i.V.m. mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht

Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Ihren Antrag die Aufhebung

der Vollziehung anordnen.

 

gez.

Heiko Kärger

Landrat

Neubrandenburg, 18. März 2020