Informationen zu den Steuer- und Abgabenbescheiden

Amt Malchin am Kummerower See, den 12.01.2021

 

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

 

in den nächsten Wochen werden durch die Stadtverwaltung die Abgabenbescheide für das Jahr 2021 versandt.

Zum besseren Verständnis möchte ich Ihnen hiermit einige Informationen zu den Steuer- und Gebührenfestsetzungen geben:

 

Zunächst zur Grundsteuererhebung allgemein:

Zur Finanzierung ihrer Verpflichtungen sind die Städte und Gemeinden berechtigt und sogar verpflichtet, unter anderem Grundsteuern zu erheben. Dies geschieht durch jährliche Festsetzung von Hebesätzen in der Haushaltssatzung der Stadt bzw. Gemeinde oder in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze. Diese Hebesätze werden multipliziert mit den vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Steuermessbeträgen, was dann die zu zahlende Grundsteuer ergibt.

Die meist gestellten Fragen, warum eine Fortschreibung bei einem Eigentumswechsel (Umschreibung vom alten auf den neuen Grundstückseigentümer) manchmal sehr lange dauert, sind wie folgt zu beantworten:

Nach jedem geschlossenen Kaufvertrag und der damit verbundenen Eintragung ins Grundbuch erhält das Finanzamt von diesem Vorgang Kenntnis. Daraufhin sind aus grundsteuerlicher Sicht vom Finanzamt Überprüfungen über die Art oder Zurechnung des Grundstückes notwendig. Eventuell ist sogar eine neue Bewertung erforderlich. Sobald dies geschehen ist, können entsprechende neue Messbescheide erstellt werden. Diese werden dann dem Steuerschuldner vom Finanzamt bekannt gegeben. Als Steuerschuldner gilt immer derjenige, dem der Steuergegenstand (hier also das Grundstück/ Gebäude) im Zeitpunkt der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Ist zum Beispiel der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Gesamtschuldner. Wie dem Grundstückseigentümer wird der Steuermessbetrag auch gleichzeitig der Stadtverwaltung bekannt gegeben.

Die Stadtverwaltung kann also erst nach Erhalt eines neuen Messbescheides die bisherige Veranlagung ändern bzw. berichtigen. Das heißt, dem Grundstückseigentümer wird ab dem vom Finanzamt festgesetzten Zeitpunkt seine bis zur Änderung überzahlte Grundsteuer erstattet und vom neuen Eigentümer wird die Grundsteuer nachgefordert. Die Veranlagung des Finanzamtes und damit auch die Veranlagung der Grundsteuer richten sich immer nach dem Stand, der sich zum 1.Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres aus dem Grundbuch ergibt.

Der Verkäufer eines Grundstückes ist also, um dies nochmals grundsätzlich zusammenzufassen, solange gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde Grundsteuerschuldner bis vom Finanzamt ein entsprechender neuer Meßbescheid erstellt ist und dieser der veranlagenden Stelle (Stadtverwaltung) vorliegt. Privatrechtliche Vereinbarungen in den jeweils abgeschlossenen Kaufverträgen (z.B. dass alle Lasten bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen) müssen von der Veranlagungsstelle grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Sie wirken nur privatrechtlich zwischen Verkäufer und Käufer.

Die Gewerbesteuer besteuert den Gewerbeertrag eines Unternehmens und errechnet sich über die Kennzahlen Steuermessbetrag und Hebesatz. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Der Hebesatz wird durch die Kommunen selbst bestimmt.

 

Die aktuellen Hebesätze für Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) der amtsan-gehörigen Städte und Gemeinden betragen für das Jahr 2021 (Angaben in %):

 

Stadt/ Gemeinde                   Grundsteuer A            Grundsteuer B            Gewerbesteuer

Basedow                                            339                             396                             351

Faulenrost                                          339                             396                             351

Gielow                                                353                             403                             365

Kummerow                                         339                             396                             351

Malchin                                               307                             396                             348
im Gebiet der ehem. Gemeinde Duckow        294                             362                             327

Neukalen                                            360                             425                             370     

 

 

Hundesteuer

Wer einen Hund hält, ist verpflichtet diesen innerhalb zwei Wochen bei der Stadtverwaltung zur Hundesteuer anzumelden. Der Hund ist auch anzumelden, wenn ein Tatbestand der Steuervergünstigung oder - befreiung vorliegen sollte.

Die Steuersätze richten sich nach den jeweiligen Hundesteuersatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden.

Die jährliche Hundesteuer beträgt derzeit:

Stadt/ Gemeinde

1.Hund

2.Hund

3.und jeder weitere Hund

Malchin

32,00 €

50,00 €

60,00 €

Neukalen

30,00 €

60,00 €

70,00 €

Basedow

30,00 €

40,00 €

50,00 €

Faulenrost

30,00 €

40,00 €

60,00 €

Gielow

20,00 €

50,00 €

100,00 €

Kummerow

20,00 €

30,00 €

50,00 €


Für Ortsteile und gefährliche Hunde gelten ggfs. andere Steuersätze.

Die jeweiligen Steuersatzungen können Sie im Internet unter www.amt-malchin-am-kummerower-see.de unter der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde einsehen.

 

Straßenreinigungsgebühren

In den Städten Malchin und Neukalen werden mit den Abgabenbescheiden auch die Straßenreinigungsgebühren festgesetzt. Grundlage hierfür sind die jeweiligen Gebührensatzungen zur Straßenreinigungssatzung. Die Gebühren dienen der Deckung des entstehenden Aufwandes für die Straßenreinigung. 

Veränderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich hinsichtlich der einzelnen Gebührensätze nicht ergeben.

Die jeweiligen Straßenreinigungs- und Gebührensatzungen können Sie im Internet unter www.amt-malchin-am-kummerower-see.de unter der jeweiligen Stadt  einsehen.

 

 

 

Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände

Die amtsangehörigen Städte und Gemeinden sind gesetzliche Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände „Obere Peene“ und „Teterower Peene“.

Diese nehmen Aufgaben der Gewässerunterhaltung und –pflege wahr. Satzungsmäßige Aufgaben der Verbände sind u.a. die Unterhaltung der in ihrer Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen Anlagen, desgleichen Bau und Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken sowie Ausbau insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen nach den geltenden Rechtsvorschriften. Die Mitgliedschaft der Städte und Gemeinden besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auch auf gemeindeeigene Grundstücke, wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. Die Städte und Gemeinden haben an die Verbände Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Diese Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des KAG M- V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nehmen.

Maßgeblich für die Festsetzung und Bemessung der Gebühren sind die jeweiligen Gebührensatzungen der einzelnen amtsangehörigen Städte und Gemeinden. Diese sind unter www.amt-malchin-am-kummerower-see.de einsehbar.

Bei Fragen zu den Steuer- und Abgabenbescheiden stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter für Steuern und Abgaben,  Herr Kröpelin unter Telefon- Nummer 03994-640259 sowie Herr Werner unter Telefon- Nummer 03994-640122, gern zur Verfügung.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie uns bzgl. Ihrer zu zahlenden Abgaben Einzugsermächtigungen erteilen. Entsprechende Formulare legen wir den Abgabenbescheiden bei. Bitte senden Sie uns die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare zu. Vielen Dank!

 

Manuela Rißer

Amtsleiterin

Zentrale Dienste und Finanzen