5. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
5. Allgemeinverfügung
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
über die Aufhebung der Sonntagsverkaufsverbote, die Besuchsregelungen von vollstationären
Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI sowie von Einrichtungen
und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen (insbesondere
Menschen mit Behinderungen), zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten
und besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten, Verbot
des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen,
Hochschulen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und zur
Regelung zur Schließung von Bildungseinrichtungen der Fort- und Weiterbildungs-
Träger des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für den Publikumsverkehr anlässlich
der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 (Corona virus disease
2019)
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 16 Absatz 1 IfSG des Gesetzes zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –
IfSG) vom 20.07.2000 in der zur Zeit geltenden Fassung und mit Verweis auf die Verordnung
der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 - Bekämpfungsverordnung-
SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020 wird folgende Allgemeinverfügung des
Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte erlassen:
1. Regelung zur Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes
a. In Zuständigkeit des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gemäß
§ 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2 - Bekämpfungsverordnung-SARS-CoV-2-BekämpfV wird ab
sofort für folgende Bereiche des Einzelhandels im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntagsverkaufsverbot im
Sinne von § 11 Ladenöffnungsgesetz M-V vom 18.06.2007, GVO-Bl. M-V 2007, S. 226,
aufgehoben:
Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen,
Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Blumenläden
2. Regelung über die Besuchsbeschränkungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen
im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI sowie von Einrichtungen und Unterkünften
für vergleichbar schutzbedürftige Menschen (insbesondere Menschen
mit Behinderungen)
a. Mit Verweis auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Mecklenburg-Vorpommern zur Regelung des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen
sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige
Menschen vom 16.03.2020, wird die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung über das Verbot
des Besuches der in den Pflege- und Altenheimen des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte untergebrachten Heimbewohnern anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung
COVID-19 (Corona virus disease 2019) vom 13.03.2020 insoweit abgeändert,
als dass, in Anwendung des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 16 Absatz 1 IfSG,
der Besuch von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI
sowie von Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen
(insbesondere Menschen mit Behinderungen) für Besucherinnen und Besucher, die sich
innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen
Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern
bzw. diesen Gebieten untersagt wird.
b. Ausnahmen von der unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannter Untersagung, können unter
Beachtung einer größtmöglichen Kontaktreduzierung in den unter Ziffer 2 Buchstabe a)
genannten Institutionen zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für nahestehende
Personen in solchen Situationen, in denen der Besuch einer Bewohnerin oder eines
Bewohners durch enge Familienangehörige aufgrund gesundheitlicher Umstände keinen
Aufschub duldet (vor allem im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines
erkrankten Kindes) sowie Personen, deren Zutritt aus beruflichen Gründen notwendig
sowie unaufschiebbar ist. Eine Ausnahme kann auch für solche Personen (insbesondere
Angehörige) zugelassen werden, die Versorgungs- oder Betreuungstätigkeiten, in den
unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Institutionen wahrnehmen.
c. Die unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Institutionen haben jeden Besucher und jede
Besucherin auf Aufenthalt in einem der in Ziffer 2 Buchstabe b) aufgeführten Gebiete innerhalb
der letzten 14 Tage im Wege einer Nachfrage vor Betreten des Gebäudes zu
prüfen. Sie führen eine Liste aller Besucherinnen und Besucher mit Namen, Anschrift
und Telefonnummer zur Nachvollziehung von möglichen Infektionsketten.
d. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tagesaktuellen Festlegungen des
Robert-Koch-Instituts.
e. Der Besuch der benannten Bewohnerinnen und Bewohnern von Kindern unter 16 Jahren
sowie von Besucherinnen und Besuchern mit Atemwegsinfektionen ist untersagt
3. Regelung zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders
von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten; Verbot des Betretens von
Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen, Hoch
schulen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung
a. Mit Verweis auf den Erlass Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zum Umgang
mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten vom 15.03.2020 wird Personen, die sich
innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung
durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, empfohlen, für einen Zeitraum
von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet
im häuslichen Bereich zu arbeiten. Arbeitgeber werden aufgefordert, pragmatische
Lösungen zu finden und, soweit möglich, Heimarbeit insbesondere auch für Berufspendler
zu ermöglichen. Öffentlich Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem
Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-
Institut (RKI) aufgehalten haben, arbeiten für einen Zeitraum von 14 Tagen von zuhause
aus im home-office. Über Ausnahmen entscheiden die jeweils personalführenden Stellen
auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI.
b. Öffentlich Beschäftigte haben Reisen aus privatem Anlass in Risikogebiete oder in besonders
betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Arbeitgeber
werden aufgefordert, gleiches für ihre Beschäftigten zu prüfen. Ausnahmen sollen
nur für zwingende Notsituationen gelten.
c. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders
betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der jeweils
aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, ist für einen
Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders
betroffenen Gebiet untersagt, folgende Einrichtungen zu betreten:
aa. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende
minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen
nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
bb. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen
und Behandlungs-, Versorgungs-oder Pflegeeinrichtungen, die
mit einer der in den Nummern 1 bis 6 der in § 23 Absatz 3 IfSG genannten Einrichtungen
vergleichbar sind),
cc. Berufsschulen und Hochschulen,
dd. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.
ee. Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb
der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete
sind unter: https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiqes Coronavirus/
Risikoqebiete tagesaktuell abrufbar.
b. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und
Schwerpunktfeuerwehren), der Polizei, von Rettungsdiensten, dem Zivil- und Katastrophenschutz
und von sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.
c. Von den Betretungsverboten unter Nr. 3 Buchstabe b) ausgenommen sind behandlungsbedürftige
Personen, nächste Angehörige von behandlungsbedürftigen Minderjährigen
und palliativ-medizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen
Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung
des Betriebs notwendigen Beschäftigten.
d. Für Beschäftigte, die in den Bereichen der Daseinsvorsorge tätig sind, wie z.B. der in Nr.
3 Buchstabe b) genannte Personenkreis, die in Nr. 3 Buchstabe c) genannten Beschäftigten,
sowie Beschäftigte im Strafvollzugsdienst, in medizinischen Einrichtungen inklusive
Apotheken, Justizeinrichtungen, Pflegediensten, stationären Betreuungseinrichtungen,
der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfes
und in Kommunalen und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
Einrichtungen und kommunalen Unternehmen, soweit deren notwendig
pflichtigen Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge zwingend wahrzunehmen
sind, werden Kriterien beziehungsweise erforderliche Maßnahmen im Einvernehmen mit
den Gesundheitsämtern abgestimmt.
4. Regelung zur Schließung von Bildungseinrichtungen der Fort- und Weiterbildungsträger
Der Besuch von Einrichtungen der privaten Bildungsträger zum Zwecke der Kursteilnahme
an Fort- und Weiterbildungslehrgängen im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische
Seenplatte wird ab sofort untersagt.
5. Empfehlung
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte empfiehlt die geltenden Hygienerichtlinien
anzuwenden. Diese Richtlinien und Empfehlungen sind auf der Internetseite des Robert
Koch-Institutes unter www.rki.de abrufbar.
6. In-Kraft / Außer-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit
Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG
M-V leibt vorbehalten.
7. Aufhebung / Vollziehbarkeit
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern
(SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung-SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020, wird
zur Vermeidung von widersprüchlichen Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Untersagung des Betriebes von kommunalen
Badeanstalten, insbesondere Hallen- und Spaßbädern, vom 16.03.2020 widerrufen. Der
Widerruf wird zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wirksam.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz
8 IfSG.
Begründung:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt
oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider
war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen
Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige
Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich
befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen
Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches
transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen
kann.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1
IfSG.
Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind (Stand: 18.03.2020) bereits 13 Infektionsfälle
amtlich bekannt geworden. Insgesamt spitzt sich die Situation deutschlandweit und in
Mecklenburg-Vorpommern zu; mittlerweile gibt es 8.198 amtlich bekannt gewordene Fälle, in
Mecklenburg-Vorpommern 69 Fälle, deutschlandweit 13 Todesfälle.
Das Robert Koch-Institut hat auf Grund der bisherigen Erkenntnisse über COVID-19 Personengruppen
definiert, die ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.
Hierzu zählen insbesondere ältere und multimorbide Patienten. Bei älteren Menschen mit
vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
höher, als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt. Wenn mehrere Grunderkrankungen
vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
Der fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos durch das Robert Koch-Institut
schließt sich der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte an.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein
strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende
Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere
Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise
eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).
Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht
hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei
den benannten Personengruppen, für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit
ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu
stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht.
Diese Nähe stellt das Risiko bei einem Besuch der Räumlichkeiten der unter Ziffer 1
benannten Bereiches des Einzelhandels sowie der unter Ziffer 2, 3 und 4 benannten Einrichtungen
dar.
Die Übertragungsgefahr ist bei den Besucherinnen und Besuchern dieser, als besonders
hoch einzustufen, da hier ein enger körperlicher Kontakt der Besucherinnen und Besucher
untereinander gegeben ist. Durch die gemeinsame Nutzung von geschlossen Räumlichkeiten
und der hohen, meist zu erwarteten Anzahl von Personen, ist das Risiko, dass sich das
Virus verbreitet, in den benannten Einrichtungen als erhöht zu werten.
Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer
verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei der oben
beschriebenen Personengruppe von der Möglichkeit der Ansteckung über Kontaktpersonen
abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2, z. B. durch Husten,
Niesen oder dem Kontakt mit mild Erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen,
kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.
Die angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, dienen aber der Prävention und dem
Schutz der Bevölkerung, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen. Sie erscheinen
als die verhältnismäßigsten. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit
(Bevölkerungsschutz und Schutz des medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen
des Einzelnen. Hinsichtlich der vorliegenden verfügten Maßnahmen wird sich an die
Empfehlungen des Robert Koch-Institutes gehalten.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen
und das Risiko einzudämmen.
Um dies sicherzustellen, sind die hier verfügten Maßnahmen geeignet und erforderlich. Die
Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung
des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es,
das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen
von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird
auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Gegen den sich zunehmend
ausbreiteten SARS-CoV-2 Virus, stehen derzeit weder eine Impfung noch gesicherte
und flächendeckend verfügbare Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die
kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das
einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung
zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden
auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS)
bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen
denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte, breite
Schutzwirkung zu erreichen.
Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen
auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber und Betroffene gemessen
am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Die Allgemeinverfügung
steht insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz
höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung
des Gesundheitssystems, Pflegesystems sowie der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Sowohl die die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen Einzelner sowie deren
Rechte, insbesondere die betroffenen Grundrechte Einzelner wie Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 4,
Art. 12 Abs. 1, müssen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung
der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, dahinter zurückstehen.
§ 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG normiert, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt werden.
In Bezug auf Ziffer 1 sind Ausnahmen vom generellen Sonntagsverkaufsverbot erforderlich,
um zu ermöglichen, dass sich der Personenverkehr in den Ladenlokalen auf einen größeren
Zeitraum verteilt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Maßgabe
des Art. 4 Absatz 1 und 2 GG i. V. m. Art 140 GG sowie Art. 139 Weimarer Reichsverfassung
und muss insoweit zurückstehen.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz
8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnungen
müssen auch befolgt werden, wenn sie mit Widerspruch angegriffen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte -
Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten
Regionalstandorte eingelegt werden. Diese Regionalstandorte sind:
Regionalstandort Demmin
Adolf-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz
Regionalstandort Waren (Müritz)
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz)
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt nach Maßgabe des § 28 Absatz 3
i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG i.V.m. mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht
Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Ihren Antrag die Aufhebung
der Vollziehung anordnen.
gez.
Heiko Kärger
Landrat
Neubrandenburg, 18. März 2020